Satzung

Satzung des Schützenvereins Icker e.V.

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der am 16. November 1954 gegründete Verein führt den Namen

Schützenverein Icker e.V.

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Der Verein hat seinen Sitz in Icker (Gemeinde Belm) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nr. 650 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

2.1 2.2 2.3 2.4

ZWECK UND AUFGABEN

Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Sportbundes Förderung der Jugendarbeit im Rahmen der Richtlinien des Deutschen Sportbundes Betreuung seiner Mitglieder, die Vertretung gemeinsamer Interessen
Pflege und Bewahrung des Schützenbrauchtums sowie alter und wertvoller Überlieferungen

Diese Zwecke und Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch: -Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen (Schießstand, Übungsräume) -Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen
-Aus- und Weiterbildung von Sport-, Übungs- und Jugendleiter
-Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen
-Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
-Durchführung von Freizeiten, Lehrgängen und Kursen für Jugendliche -Pflege und Wahrnehmung heimatlichen und kulturellen Brauchtums

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der politischen Gemeinde Belm zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

4.1 Stimmberechtigte Mitglieder können alle Personen werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Satzung des Vereins anerkennen.

4.2 Personen unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft als Jung- oder als Schülerschütze erwerben. Das Mindestalter beträgt 10 Jahre. Sie haben kein Stimmrecht. In den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen werden sie durch den Jungendsprecher, der jährlich gewählt wird, mit Stimmrecht vertreten.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechtes teilzunehmen.

Sie verpflichten sich zur Zahlung des in der Generalversammlung festgesetzten Beitrages. Die Zahlung hat durch Bankauftrag bis zum 15. März eines Jahres oder nach Aufforderung durch den Kassierer zu erfolgen.

Die Mitglieder haben die festgesetzten Bedingungen für Übungs- und Bedingungsschießen sowie für das Königsschießen zu beachten, sich an die Ordnung bei Vereinsveranstaltungen zu halten und die ihnen übertragenen Funktionen gewissenhaft auszuführen.

§ 6 AUFNAHME

Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung beim Vorstand erforderlich. Die endgültige Aufnahme erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Aufnahme abgelehnt. Die Aufnahmegebühr beträgt 11 Euro.

§ 7 EHRENMITGLIEDER

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Darüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Generalversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

§ 8 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt:

8.1

8.2

durch freiwilligen Austritt
Die Kündigung hat spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

durch Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig:

8.3

§ 9

durch Tod
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

ORGANE DES VEREINS

8.2.1

bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen sonstige, das Vereinswesen regelnden Bestimmungen

8.2.2
8.2.3
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

bei Schädigung des Ansehens des Vereins bei Rückstand mit zwei Jahresbeiträgen

Organe des Vereins sind
9.1 die Generalversammlung
9.2 der geschäftsführende Vorstand 9.3 der erweiterte Vorstand

§ 10 DIE GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche vorher schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung. Anträge müssen schriftlich vor Beginn der Versammlung beim Präsidenten gestellt werden. Begründete Anträge können in der Versammlung gestellt werden oder durch Mehrheitsbeschluss behandelt werden. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
Den Beschlüssen der Generalversammlung unterliegen folgende Punkte:

  1. 10.1  Entlassung des Vorstandes
  2. 10.2  Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  3. 10.3  Wahl der Kassenprüfer
  4. 10.4  Satzungsänderung
  1. 10.5  Feier des jährlichen Schützenfestes
  2. 10.6  Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. 10.7  Ausschluss eines Mitgliedes
  4. 10.8  Auflösung des Vereins

Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. Er muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens 50 Mitgliedern schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung hat die Befugnisse einer ordentlichen Generalversammlung.

§ 11 DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. 11.1  dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten)
  2. 11.2  dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Präsident)
  3. 11.3  dem Schriftführer
  4. 11.4  dem Schatzmeister

Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder im Falle einer Verhinderung dem 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer vertreten. Sie sind an die Satzung und an die Beschlüsse gebunden. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 DER ERWEITERTE VORSTAND

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  1. 12.1  der stellvertretende Schriftführer
  2. 12.2  der Pressewart
  3. 12.3  die gewählten Schießwarte
  4. 12.4  die Kassierer
  5. 12.5  die Geräte- und Platzwarte
  6. 12.6  die Mitglieder des Festausschusses
  7. 12.7  Oberst, Major, Spieß

Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem gehört der jeweilige Schützenkönig mit seinem Adjutanten dem erweiterten Vorstand an.

§ 13 VORSTANDSITZUNGEN

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens drei Tage vorher eingeladen werden und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann der Vorstand ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden. Die Dringlichkeit ist in der Sitzung zu begründen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Beschlüsse ist vom Schriftführer oder seinem Vertreter ein Protokoll zu führen.

Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt unentgeltlich.

§ 14 GESCHÄFTSFÜHRUNG

Der geschäftsführende Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen, über die Einhaltung der Satzung zu wachen und für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlungen und Veranstaltungen zu sorgen. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er kann sich durch den 2. Vorsitzenden oder bei Verhinderung desselben durch ein anderes Vorstandmitglied vertreten lassen.

Der Schriftführer verfasst die Protokolle, erledigt den allgemeinen Schriftverkehr, lädt zu Versammlungen und Sitzungen ein, bewahrt die Akten auf und führt ein Mitgliederverzeichnis.

Der Schatzmeister ist für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verantwortlich, bucht alle Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, stellt einen Jahresabschluss auf und erledigt pünktlich die Beitragsabrechnung mit dem O.S.G.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, die Kassenführung jederzeit zu prüfen. An Ende des Geschäftsjahres prüfen die gewählten Kassenprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, erstatten der Generalversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters.

Der Sportleiter sorgt für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der schießsportlichen Veranstaltungen und für die Instandhaltung u. Pflege der Schusswaffen und der Schießsportanlagen.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Dieser hat innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung schriftlich einzuberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden.

§ 16 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Der Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Belm / Icker. Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Osnabrück.

INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

Belm – Icker, 16.11.1954
12. Januar 1992 und 13. Januar 1999

zuletzt gezeichnet durch:

Uwe Kriegisch (1.Vorsitzender)

Hans-Heiner Krampf i (Schriftführer)

Burkhard Jansing (2. Vorsitzender)

Berthold Lüeske (Schatzmeister)

1 Änderungsnachweis:
Die Satzung von 1954 wurde am 12.01.1992 und am 31.01.1999 durch Beschlüsse der Generalversammlungen geändert und im Vereinsregister eingetragen.